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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 107;Rechtssatz
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine Einheit bilden, folgt auch das Umsatzsteuerrecht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und behandelt die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistung zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts; es kommt auf den Vorgang der Leistung an und nicht darauf, ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150128.X01Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008