RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0128

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §21;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs9;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 107;

Rechtssatz

Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung erhoben. Nur wenn Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine Einheit bilden, folgt auch das Umsatzsteuerrecht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und behandelt die wirtschaftliche Einheit mehrerer Leistungen als eine Leistung. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistung zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts; es kommt auf den Vorgang der Leistung an und nicht darauf, ob das Entgelt für jede einzelne Leistung oder als Gesamtentgelt berechnet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150128.X01

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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