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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §203;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 579;Rechtssatz
Ist dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar nicht zu entnehmen, welchen der Erhöhungstatbestände das Finanzamt herangezogen hat, ergibt sich jedoch aus der Begründung - wenigstens iZm der gem § 203 BAO vorgenommenen Festsetzung der Kfz-Steuer - auch die erfolgte Anwendung des § 8 Abs 4 lit b KfZStG, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch eine Erhöhung nach dieser Gesetzesstelle festsetzen, ohne ihre Zuständigkeit zu überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X08Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008