RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1990
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §203;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
KfzStG §8 Abs4 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 579;

Rechtssatz

Ist dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zwar nicht zu entnehmen, welchen der Erhöhungstatbestände das Finanzamt herangezogen hat, ergibt sich jedoch aus der Begründung - wenigstens iZm der gem § 203 BAO vorgenommenen Festsetzung der Kfz-Steuer - auch die erfolgte Anwendung des § 8 Abs 4 lit b KfZStG, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz auch eine Erhöhung nach dieser Gesetzesstelle festsetzen, ohne ihre Zuständigkeit zu überschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X08

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten