RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0128

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §10 Abs2 Z17;
UStG 1972 §4 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 107;

Rechtssatz

Gilt das WIFI jemandem dessen eingebrachtes Know-how und geistige Entwicklungsleistung in der Weise ab, daß es dem Betreffenden andere, laufende Tätigkeiten mit einem über dem Honorarsatz pro Stunde für vortragende Akademiker liegenden Honorar pro aufgewendeter Stunde entlohnt, so bildet der den sonst üblichen Honorarsatz übersteigende Teil des vereinbarten Honorars (ähnlich zB wiederkehrend zu entrichtenden Lizenzgebühren) das Entgelt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, im Sinne des § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150128.X04

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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