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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §10 Abs2 Z17;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 107;Rechtssatz
Gilt das WIFI jemandem dessen eingebrachtes Know-how und geistige Entwicklungsleistung in der Weise ab, daß es dem Betreffenden andere, laufende Tätigkeiten mit einem über dem Honorarsatz pro Stunde für vortragende Akademiker liegenden Honorar pro aufgewendeter Stunde entlohnt, so bildet der den sonst üblichen Honorarsatz übersteigende Teil des vereinbarten Honorars (ähnlich zB wiederkehrend zu entrichtenden Lizenzgebühren) das Entgelt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, im Sinne des § 10 Abs 2 Z 17 UStG 1972.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150128.X04Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008