RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0059

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 131;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150059.X03

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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