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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §9 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/17/0011 E 23. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150059.X03Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
11.09.2008