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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 585;Rechtssatz
Will eine Behörde davon ausgehen, daß eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Überdies hat die Behörde den Sachverhalt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, vor der Entscheidung dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu bringen. Geht die Behörde ohne eine solche Feststellung und ohne Gewährung des Parteiengehörs von einer Zustellung durch Hinterlegung aus, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tragen.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150139.X02Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009