RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0139

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 585;

Rechtssatz

Will eine Behörde davon ausgehen, daß eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt wurde, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht, festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde oder ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Überdies hat die Behörde den Sachverhalt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, vor der Entscheidung dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis zu bringen. Geht die Behörde ohne eine solche Feststellung und ohne Gewährung des Parteiengehörs von einer Zustellung durch Hinterlegung aus, so hat sie das Risiko einer Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu tragen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150139.X02

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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