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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Durch die Vorlage (der Kopie) des Postbuches des den Bf im Abgabenverfahren vertretenden Steuerberatungsbüros, in welchem zum Datum der Aufgabe lediglich die Aufgabenummern angeführt sind, ist die Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, zu dem ein bestimmtes Schriftstück des Bf (hier Berufung, hinsichtlich der Säumnis der belangten Behörde geltend gemacht wird) bei der Stelle eingelangt ist, bei der es einzubringen war, nicht geglückt, da die im vorliegenden Fall erfolgte Markierung einer bestimmten Aufgabenummer in dem Postaufgabebuch nichts darüber aussagt, daß gerade unter dieser Aufgabenummer das in Frage stehende Schriftstück zur Post gegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150076.X01Im RIS seit
27.08.1990