RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0139

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 585;

Rechtssatz

Wird eine Zustellung zu einem Zeitpunkt versucht, an dem der Empfänger nicht nur vorübergehend abwesend war und dadurch vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, so bleibt der Zustellvorgang durch Hinterlegung erfolglos, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurückkehrt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150139.X03

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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