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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §8 Abs4 litb;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 577;Rechtssatz
Es steht dem Stpfl frei, auf jede geeignete Art und Weise - auch anders als durch Vorlage der Steuerkarte - darzutun, daß er die Kraftfahrzeugsteuer (durch Aufkleben und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte) ordnungsgemäß entrichtet hat (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150093.X04Im RIS seit
27.08.1990Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008