RS Vwgh 1990/8/27 89/15/0093

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §8 Abs4 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 577;

Rechtssatz

Es steht dem Stpfl frei, auf jede geeignete Art und Weise - auch anders als durch Vorlage der Steuerkarte - darzutun, daß er die Kraftfahrzeugsteuer (durch Aufkleben und Entwerten der Stempelmarken im gebotenen Nennwert auf der Kraftfahrzeugsteuerkarte) ordnungsgemäß entrichtet hat (Hinweis E 19.6.1989, 88/15/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150093.X04

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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