RS Vwgh 1990/8/27 90/15/0031

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Veröffentlicht am 27.08.1990
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1968 §35 Abs1 idF 1972/232;

Beachte

Besprechung AnwBl 11/1990, S 642;

Rechtssatz

Eine Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 1 WFG 1968 idF 1972/232 findet nur unter der Voraussetzung statt, daß das in Rede stehende Rechtsgeschäft ein nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördetes Bauvorhaben betrifft und in dem der Förderungsstelle vorgelegten Finanzierungsplan aufscheint

(Hinweis E 15.1.1990, 88/15/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990150031.X01

Im RIS seit

27.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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