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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1968 §35 Abs1 idF 1972/232;Beachte
Besprechung AnwBl 11/1990, S 642;Rechtssatz
Eine Gebührenbefreiung nach § 35 Abs 1 WFG 1968 idF 1972/232 findet nur unter der Voraussetzung statt, daß das in Rede stehende Rechtsgeschäft ein nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördetes Bauvorhaben betrifft und in dem der Förderungsstelle vorgelegten Finanzierungsplan aufscheint
(Hinweis E 15.1.1990, 88/15/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990150031.X01Im RIS seit
27.08.1990