RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0058

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs5;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die Behörde der Zeugenaussage des Polizeibeamten, der die Anzeige auf Grund handschriftlicher Aufzeichnungen am Tattag von dem in Rede stehenden Vorfall verfertigt hat, mehr Beweiskraft zubilligt als den Angaben von Entlastungszeugen, die immerhin in einem zeitlichen Abstand von zwei Monaten zum Tattag gemacht wurden.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X02

Im RIS seit

06.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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