Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es ist nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die Behörde der Zeugenaussage des Polizeibeamten, der die Anzeige auf Grund handschriftlicher Aufzeichnungen am Tattag von dem in Rede stehenden Vorfall verfertigt hat, mehr Beweiskraft zubilligt als den Angaben von Entlastungszeugen, die immerhin in einem zeitlichen Abstand von zwei Monaten zum Tattag gemacht wurden.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X02Im RIS seit
06.09.2001