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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0113 E 22. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann, sondern auf ein, dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindern-Können bzw. einen Platzmangel. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung, also die bloße Möglichkeit einer solchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009