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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §46;Rechtssatz
Gründen sich die Einwendungen des Beschuldigten auf bloße Vermutungen, ohne daß der Beschuldigte das Vorliegen bestimmter, gegen das Meßergebnis des Radargerätes sprechender Tatsachen zu behaupten vermag, so ist die Berufungsbehörde nicht gehalten, dem letztlich auf die Aufnahme von Erkundungsbeweisen zielenden Beweisanträgen durch weitere Ermittlungen zu folgen (Hinweis E 20.6.1990, 89/02/0045).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020061.X01Im RIS seit
12.06.2001