RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 lita idF 1986/105;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn die Behörde späteren von den früheren abweichenden Angaben des Besch über seinen Alkoholkonsum nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020046.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten