Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Behörde späteren von den früheren abweichenden Angaben des Besch über seinen Alkoholkonsum nicht gefolgt ist, so vermag der Verwaltungsgerichtshof hierin im Rahmen der ihm zustehenden beschränkten Beweiswürdigungskontrolle (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053) eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht zu erkennen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020046.X01Im RIS seit
12.06.2001