RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0044

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §16 Abs2 litb;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob eine unübersichtliche Straßenstelle iSd § 16 Abs 2 lit b StVO gegeben ist, kommt es auf die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs nicht an, sondern allenfalls auf die Geschwindigkeit des Überholenden und des überholten Fahrzeuges (Hinweis E 20.4.1987, 86/03/0241). Gleichgültig ist es in diesem Zusammenhang auch, ob dem Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges irgendein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X09

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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