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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §16 Abs2 litb;Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob eine unübersichtliche Straßenstelle iSd § 16 Abs 2 lit b StVO gegeben ist, kommt es auf die Geschwindigkeit des Gegenverkehrs nicht an, sondern allenfalls auf die Geschwindigkeit des Überholenden und des überholten Fahrzeuges (Hinweis E 20.4.1987, 86/03/0241). Gleichgültig ist es in diesem Zusammenhang auch, ob dem Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges irgendein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X09Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009