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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2 idF 1974/402;Rechtssatz
Im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer können mit einem Dienstfahrzeug, das einem anderen Fahrzeug zum Zweck der Geschwindigkeitsmessung nachfahrt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261). Dies gilt nur für die Nachprüfung von gefahrenen Geschwindigkeiten durch Organe der Straßenaufsicht, nicht hingegen schlechthin auf einen Toleranzbereich für die Einhaltung von Geschwindigkeiten.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020056.X01Im RIS seit
12.06.2001