RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0056

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2 idF 1974/402;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die übliche Toleranz für ungeeichte Tachometer können mit einem Dienstfahrzeug, das einem anderen Fahrzeug zum Zweck der Geschwindigkeitsmessung nachfahrt erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt werden (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0261). Dies gilt nur für die Nachprüfung von gefahrenen Geschwindigkeiten durch Organe der Straßenaufsicht, nicht hingegen schlechthin auf einen Toleranzbereich für die Einhaltung von Geschwindigkeiten.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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