RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Es widerspricht keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung, daß der Lenker eines überholenden und schnelleren Fahrzeuges den Lenker eines zu überholenden Fahrzeuges beim Wiedereinordnen in den rechten Fahrstreifen behindern kann. Dies kann dann der Fall sein, wenn ersterer diesen Fahrstreifenwechsel im Zuge des Überholvorganges zu früh vornimmt.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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