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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist es dem Beschuldigten im Verwaltungsverfahren gelungen, die Möglichkeit eines anderen Kausalverlaufes - nämlich eine Schadensherbeiführung durch Sturmeinwirkung - darzutun, darf die Beh mit einem bloßen Anscheinsbeweis für die Verursachung nicht das Auslangen finden. Es hat die Behörde zu beweisen, daß dieser Schaden vom Beschuldigten herbeigeführt worden ist.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X04Im RIS seit
12.06.2001