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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/02/0027 4Stammrechtssatz
Die Beweiswürdigung der belBeh unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit, als die belBeh den Sachverhalt vollständig ermittelt hat und die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig sind, nicht aber auch ob sie richtig in dem Sinne sind, daß eine den Bf belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020044.X06Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009