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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Entspricht ein Hinweis in einem angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH "oder" an den VwGH der Formulierung in § 61a AVG und ist diesem Hinweis auch sonst nicht zu entnehmen, daß mit der Anrufung des einen Gerichtshofes die Anrufung des anderen ausgeschlossen ist, so liegt in der gegenteiligen Interpretation dieses Hinweises durch die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragende Partei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X03Im RIS seit
29.08.1990Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010