RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Entspricht ein Hinweis in einem angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den VfGH "oder" an den VwGH der Formulierung in § 61a AVG und ist diesem Hinweis auch sonst nicht zu entnehmen, daß mit der Anrufung des einen Gerichtshofes die Anrufung des anderen ausgeschlossen ist, so liegt in der gegenteiligen Interpretation dieses Hinweises durch die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragende Partei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X03

Im RIS seit

29.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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