RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0017

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/274 ;

Rechtssatz

Bei der Ablehnung des zum Nachweis, daß nicht durch ein Tun des Beschuldigten, sondern durch einen anderen Umstand der Sachschaden verursacht worden ist, gestellten Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung, dieser sei nicht verpflichtet gewesen, dem Verkehrsgeschehen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen, bzw ein allfälliger Irrtum dieses Zeugen könnte ihm nicht vorgeworfen werden, er stehe als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, handelt es sich um eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung.

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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