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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Ablehnung des zum Nachweis, daß nicht durch ein Tun des Beschuldigten, sondern durch einen anderen Umstand der Sachschaden verursacht worden ist, gestellten Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen mit der Begründung, dieser sei nicht verpflichtet gewesen, dem Verkehrsgeschehen seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu widmen, bzw ein allfälliger Irrtum dieses Zeugen könnte ihm nicht vorgeworfen werden, er stehe als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis, handelt es sich um eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X06Im RIS seit
12.06.2001