RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0208

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, aus der das höchste zulässige Gesamtgewicht eines bestimmten überladenen Kraftwagens oder Anhängers ersichtlich wäre und die im Sinne des § 44a lit b VStG als durch die Tat verletzt im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen wäre.

Schlagworte

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020208.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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