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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, aus der das höchste zulässige Gesamtgewicht eines bestimmten überladenen Kraftwagens oder Anhängers ersichtlich wäre und die im Sinne des § 44a lit b VStG als durch die Tat verletzt im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen wäre.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020208.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009