RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a idF 1982/199;
VwGG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0237 B 17. Mai 1984 VwSlg 11444 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (§ 61a AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X04

Im RIS seit

29.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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