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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a idF 1982/199;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0237 B 17. Mai 1984 VwSlg 11444 A/1984 RS 1Stammrechtssatz
Das Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den VwGH oder VfGH (§ 61a AVG) in einem letztinstanzlichen Bescheid mit der Rechtsbelehrung, dass dagegen kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei, stellt keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X04Im RIS seit
29.08.1990Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010