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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131Rechtssatz
Hindert eine Begründungslücke die Nachprüfung eines Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit, so ist dieser Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X07Im RIS seit
12.06.2001