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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0109Rechtssatz
Wird ein Besch, der um Bewilligung der Teilzahlung einer Geldstrafe angesucht hat, im Verwaltungsverfahren nicht nachweislich zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aufgefordert, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Berufungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn dem Besch Gelegenheit zum Nachweis seiner " aktuellen Zahlungsfähigkeit " geboten worden wäre. Die Berufungsbehörde hätte dann nämlich im Rahmen des Beschwerdepunktes, wonach sich der Besch durch die Nichtgewährung von Raten bis zum Ende seiner Haftzeit beschwert erachtet, für diesen Zeitraum allenfalls zur Bewilligung von Teilzahlungen gelangen können.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020108.X03Im RIS seit
03.04.2001