RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0108

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VStG §25 Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0109

Rechtssatz

Wird ein Besch, der um Bewilligung der Teilzahlung einer Geldstrafe angesucht hat, im Verwaltungsverfahren nicht nachweislich zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aufgefordert, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Berufungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn dem Besch Gelegenheit zum Nachweis seiner " aktuellen Zahlungsfähigkeit " geboten worden wäre. Die Berufungsbehörde hätte dann nämlich im Rahmen des Beschwerdepunktes, wonach sich der Besch durch die Nichtgewährung von Raten bis zum Ende seiner Haftzeit beschwert erachtet, für diesen Zeitraum allenfalls zur Bewilligung von Teilzahlungen gelangen können.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020108.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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