Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bei Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- überschreitet die Behörde nicht ihren Ermessensspielraum, weil eine derartige Strafe im Hinblick auf die Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG als mild zu werten ist.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020086.X04Im RIS seit
21.01.2002