RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0058

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für ausreichend erachtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162). Daß das Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug " mehrmals verringert ", hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X04

Im RIS seit

06.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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