Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Rechtssatz
Für die im § 5 Abs 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0171, 0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X05Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009