Hat der Bf an Schriftsatzaufwand weniger als den zulässigen Pauschalbetrag, zuzüglich der nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer aber mehr verzeichnet, so gebührt ihm Kostenersatz in der verordneten Höhe.
Schlagworte Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages