RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0086

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §49 Abs6;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 49 Abs 6 KFG handelt es sich um keine Strafnorm; diese Regelung enthält keine Aussage darüber, wer es zu verantworten hat, wenn die Kennzeichentafeln nicht dem Gesetz entsprechend am Fahrzeug angebracht sind. Hinsichtlich der Bestrafung des Fahrzeuglenkers ist zusätzlich § 102 Abs 1 KFG anzuführen (Hinweis E 10.4.1979, 1208/77).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020086.X02

Im RIS seit

21.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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