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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 49 Abs 6 KFG handelt es sich um keine Strafnorm; diese Regelung enthält keine Aussage darüber, wer es zu verantworten hat, wenn die Kennzeichentafeln nicht dem Gesetz entsprechend am Fahrzeug angebracht sind. Hinsichtlich der Bestrafung des Fahrzeuglenkers ist zusätzlich § 102 Abs 1 KFG anzuführen (Hinweis E 10.4.1979, 1208/77).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020086.X02Im RIS seit
21.01.2002