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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist der Zulassungsbesitzer mit dem von ihm genannten, in den USA wohnenden Lenker so gut bekannt, daß er beabsichtigte, ihm Wien privat zu zeigen, und mit ihm auch einen telefonischen Kontakt herstellen konnte, so sind von ihm - ungeachtet des allfälligen Nichtbestehens einer Meldepflicht in den USA - Bemühungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift des Lenkers zu erwarten, falls ein an den angeblichen Lenker unter der vom Zulassungsbesitzer genannten Adresse gerichtetes Schreiben der Behörde mit dem Vermerk " No such number " rücklangt. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von Amts wegen in den USA zu ermitteln, ob die Hausnummer sich allenfalls wegen einer Neunumerierung von Gebäuden, wegen Abbruch eines Gebäudes oder aus anderen Gründen geändert haben könnte.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020076.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008