RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0076

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Zulassungsbesitzer mit dem von ihm genannten, in den USA wohnenden Lenker so gut bekannt, daß er beabsichtigte, ihm Wien privat zu zeigen, und mit ihm auch einen telefonischen Kontakt herstellen konnte, so sind von ihm - ungeachtet des allfälligen Nichtbestehens einer Meldepflicht in den USA - Bemühungen zur Ermittlung der richtigen Anschrift des Lenkers zu erwarten, falls ein an den angeblichen Lenker unter der vom Zulassungsbesitzer genannten Adresse gerichtetes Schreiben der Behörde mit dem Vermerk " No such number " rücklangt. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von Amts wegen in den USA zu ermitteln, ob die Hausnummer sich allenfalls wegen einer Neunumerierung von Gebäuden, wegen Abbruch eines Gebäudes oder aus anderen Gründen geändert haben könnte.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020076.X04

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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