RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0076

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Bezeichnet ein Zulassungsbesitzer eine Person, die sich zumindest überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs 2 KFG, so ist die Behörde berechtigt, den Zulassungsbesitzer aufzufordern, eine schriftliche Erklärung des Lenkers darüber, daß dieser zur Tatzeit den PKW des Zulassungsbesitzers gelenkt habe, beizubringen. Die Behörde ist unter solchen Umständen nicht zu aufwendigen Ermittlungen verpflichtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0152).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020076.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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