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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Lenker eines Fahrzeuges können nach § 102 Abs 1 KFG iVm § 49 Abs 6 KFG bei Vorliegen der in diesen Gesetzesstellen genannten Voraussetzungen zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0010). Diesbezügliche Mängel in der Begründung der Berufungsbescheides können nicht wesentlich sein.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020086.X01Im RIS seit
21.01.2002