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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/03/0309 1Stammrechtssatz
In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muß unwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt, hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der Bescheidspruch hat demnach in Entsprechung der Regelung des § 44 a lit a VStG jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020066.X01Im RIS seit
19.03.2001