RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0066

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §44a lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/03/0309 1

Stammrechtssatz

In Ansehung einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG muß unwechselbar feststehen, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Besch zur Last gelegt wird, es sich handelt, hiezu genügt etwa das Datum der Aufforderung. Der Bescheidspruch hat demnach in Entsprechung der Regelung des § 44 a lit a VStG jedenfalls ein Datum, wodurch die Aufforderung unverwechselbar bezeichnet wird, zu enthalten (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020066.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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