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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131Rechtssatz
Bei Verfolgung der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO muß als Tatbestandsmerkmal nicht angeführt werden, daß das vor dem Pkw des Beschuldigten gelenkte Fahrzeug plötzlich abgebremst worden ist. Denn der zweite Halbsatz des § 18 Abs 1 StVO weist bloß darauf hin, für welchen beispielhaften Fall ua das rechtzeitige Anhalten möglich sein muß.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X02Im RIS seit
12.06.2001