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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §54b Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0109Rechtssatz
Es reicht zur Dartuung der Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen aus, wenn der Besch hinsichtlich der vorübergehenden Natur seiner vorübergehenden Schwierigkeiten den Termin seiner voraussichtlichen Haftentlassung nennt und behauptet, ein monatliches Einkommen in einer näher genannten Höhe zu haben (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0174). Nachweise müssen nicht schon dem Antrag auf Teilzahlung angeschlossen sein. Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020108.X01Im RIS seit
03.04.2001