RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0108

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0109

Rechtssatz

Es reicht zur Dartuung der Unzumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen aus, wenn der Besch hinsichtlich der vorübergehenden Natur seiner vorübergehenden Schwierigkeiten den Termin seiner voraussichtlichen Haftentlassung nennt und behauptet, ein monatliches Einkommen in einer näher genannten Höhe zu haben (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0174). Nachweise müssen nicht schon dem Antrag auf Teilzahlung angeschlossen sein. Die Behörde hat von Amts wegen zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020108.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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