RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0135

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Rechtssatz

In einer an den VwGH gerichteten Eingabe des Antragstellers, in der er verlangt, die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist möge vom VwGH noch einmal überdacht werden, da er vom VfGH an den VwGH verwiesen worden sei, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VwGG erblickt werden, der sich darauf gründet, daß der VwGH irrig die Versäumung der Beschwerdefrist angenommen hat, obwohl durch den VfGH eine Abtretung gemäß § 144 Abs 3 B-VG vorgenommen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020135.X01

Im RIS seit

29.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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