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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gründet sich das Vorbringen des Besch betreffend die Aufstellung und Bedienung des Radarmeßgerätes auf bloße Vermutungen, denen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, daß das Meßergebnis nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0009), so ist die Behörde nicht verpflichtet, die Schulung des mit der Radarmessung betrauten Beamten zu überprüfen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020056.X03Im RIS seit
12.06.2001