RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Ist ein Besch lediglich aufgefordert worden anzugeben, auf welche Verwaltungsübertretungen sich seine Berufung bezieht, ist ihm jedoch nicht aufgetragen worden, eine fehlende Begründung nachzuholen, so ist dann im Mangel eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag darin nichts zu ändern

(Hinweis E VS 30.1.1990, 88/18/0361).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020070.X04

Im RIS seit

29.08.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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