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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Rechtssatz
Die Vermutung einer Alkoholisierung ist angebracht, wenn der Blutalkoholgehalt des Besch 0,6 Promille beträgt, der bereits jenem von 0,8 Promille nahekommt, bei dem der Zustand einer Person (jedenfalls) als vom Alkohol beeinträchtigt gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X07Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009