RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0024

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Rechtssatz

Die Vermutung einer Alkoholisierung ist angebracht, wenn der Blutalkoholgehalt des Besch 0,6 Promille beträgt, der bereits jenem von 0,8 Promille nahekommt, bei dem der Zustand einer Person (jedenfalls) als vom Alkohol beeinträchtigt gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X07

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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