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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Auch wenn ein Polizeifahrzeug statt dem Ziel, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Angezeigten festzustellen, das Ziel, ehestmöglich zu einem Einsatzort zu gelangen, verfolgt, so muß einem Polizeibeamten (dem Beifahrer des Polizeifahrzeuges) aufgrund seiner Schulung zugebilligt werden, auch unter diesen Umständen entsprechende Wahrnehmungen zur Identität des vor ihm fahrenden Fahrzeuges (Kennzeichen, Type, Art der Lackierung) und zum Geschlecht des Lenkers zu machen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X01Im RIS seit
06.09.2001