RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0058

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Rechtssatz

Auch wenn ein Polizeifahrzeug statt dem Ziel, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Angezeigten festzustellen, das Ziel, ehestmöglich zu einem Einsatzort zu gelangen, verfolgt, so muß einem Polizeibeamten (dem Beifahrer des Polizeifahrzeuges) aufgrund seiner Schulung zugebilligt werden, auch unter diesen Umständen entsprechende Wahrnehmungen zur Identität des vor ihm fahrenden Fahrzeuges (Kennzeichen, Type, Art der Lackierung) und zum Geschlecht des Lenkers zu machen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020058.X01

Im RIS seit

06.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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