RS Vwgh 1990/8/29 89/02/0221

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §100 idF 1971/285 ;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131

Rechtssatz

Der allgemeine Verweis auf die Zeugenaussage des Anzeigers, der Besch habe vor dem Überholvorgang " mehrmals " die Lichthupe betätigt, reicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Subsumtion des Verhaltens des Besch unter die Norm des § 100 zweiter Satz KFG nicht aus.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Verfahrensmängel Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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