Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131Rechtssatz
Der allgemeine Verweis auf die Zeugenaussage des Anzeigers, der Besch habe vor dem Überholvorgang " mehrmals " die Lichthupe betätigt, reicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Subsumtion des Verhaltens des Besch unter die Norm des § 100 zweiter Satz KFG nicht aus.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Strafverfahren Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Sachverhalt Verfahrensmängel Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X06Im RIS seit
12.06.2001