RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1990
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Macht der Besch erst einige Tage nach dem Scheitern der Atemluftuntersuchung eine Erkrankung geltend, behauptet er jedoch nicht, daß Symptome seiner Erkrankung noch immer feststellbar seien und legt er auch kein ärztliches Attest über diese Erkrankung vor, obwohl er sich nach der Amtshandlung im Spital einer Blutuntersuchung unterzogen hat, so ist die Behörde nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Atemluftuntersuchung gesundheitsbedingt gescheitert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten