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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Macht der Besch erst einige Tage nach dem Scheitern der Atemluftuntersuchung eine Erkrankung geltend, behauptet er jedoch nicht, daß Symptome seiner Erkrankung noch immer feststellbar seien und legt er auch kein ärztliches Attest über diese Erkrankung vor, obwohl er sich nach der Amtshandlung im Spital einer Blutuntersuchung unterzogen hat, so ist die Behörde nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, ob die Atemluftuntersuchung gesundheitsbedingt gescheitert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009