Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 2007/I/078;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der S GmbH in H, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Kärnten des Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober 2008, Zl. 08114/ABB-Nr. 3042543, betreffend Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nigerianischen Staatsangehörigen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Ausländer, welcher sich bereits seit 2001 im Bundesgebiet aufhalte und seit 2004 bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigt sei, unbestrittenermaßen über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. Auch eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen gemäß § 72 NAG liege nicht vor.
In der dagegen gerichteten Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, darf eine Beschäftigungsbewilligung (weiters) nur erteilt werden, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt.
Gemäß § 72 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Fremdenrechtspaket 2005) - NAG, in der bis 31. März 2009 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, kann die Behörde im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (§ 11 Abs. 1), ausgenommen bei Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 Z. 1 und 2), in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß § 50 FPG ausgesetzt ist. Drittstaatsangehörigen, die ihre Heimat als Opfer eines bewaffneten Konflikts verlassen haben, darf eine solche Aufenthaltsbewilligung nur für die voraussichtliche Dauer dieses Konfliktes, höchstens jedoch für drei Monate, erteilt werden.
Gemäß § 73 Abs. 1 NAG kann die Behörde Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" oder eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilen. Die Bestimmungen über die Quotenpflicht finden keine Anwendung.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" erteilt werden, wenn
1. der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat und
2. im Fall einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann aus humanitären Gründen von Amts wegen eine "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt werden, wenn der Fremde die Integrationsvereinbarung (§ 14) erfüllt hat.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Asylantrag des Ausländers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Januar 2001, bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. Juli 2003, abgewiesen worden. Die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 5. November 2003 abgelehnt. Ein vom Ausländer erneut eingebrachter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Februar 2004 zurückgewiesen, die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2004 abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 24. August 2004 abgewiesen.
Der am 12. Mai 2005 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 24. Mai 2006 zurückgewiesen, welche Entscheidung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 2006 bestätigt wurde. Der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde auf Grund der Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in § 72 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 und Abs. 3 NAG mit Beschluss vom 23. September 2008 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 24. November 2006 aufgehoben.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (2. Oktober 2008) war daher das Berufungsverfahren über die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach wie vor anhängig. Eine sachliche (meritorische) Entscheidung zugunsten des Ausländers lag daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde auch nach dem Vorbringen in der Beschwerde nicht vor. Das Vorliegen eines Aufenthaltstitels ist aber Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Darauf, ob dem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen über seinen Antrag zuerkannt werden kann, kommt es im vorliegenden Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht an. Das darauf gerichtete Vorbringen in der Beschwerde geht aus diesem Grunde ins Leere. Dass insbesondere ein vorläufiges Aufenthaltsrecht oder eine aufschiebende Wirkung der noch offenen Berufung erteilt worden wäre, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008090328.X00Im RIS seit
19.12.2008Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009