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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0131Rechtssatz
Der Lenker eines nachkommenden Pkw braucht nicht damit zu rechnen, ein grob verkehrswidrig in die sich vor ihm befindliche Lücke schneidender dritter Verkehrsteilnehmer werde den für das gefahrlose Anhalten bei einer plötzlichen Bremsung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers notwendigen
Tiefenabstand verkürzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989020221.X03Im RIS seit
12.06.2001