RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0017

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
StVO 1960 §99 Abs3 litb idF 1971/274 ;
VStG §5 Abs1 idF 1987/516 ;

Rechtssatz

Ein unfallsbeteiligter Fahrzeuglenker entfernt sich ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle vom Tatort insofern auf eigenes Risiko, als es ihm allenfalls nicht gelingen wird, den von der Behörde prima facie angenommenen Eintritt eines Sachschadens zu widerlegen

(Hinweis E 11.5.1990, 89/18/0195).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020017.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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