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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Hat der Besch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca 50 km/h überschritten, so überschreitet die Behörde bei der Bemessung der (im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden) Geldstrafe von S 900,-- nicht ihren Ermessensspielraum.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020026.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009