RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0026

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a idF 1964/204 ;
StVO 1960 §99 Abs3 lita idF 1971/274;
VStG §19;

Rechtssatz

Hat der Besch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ca 50 km/h überschritten, so überschreitet die Behörde bei der Bemessung der (im unteren Bereich der Strafdrohung liegenden) Geldstrafe von S 900,-- nicht ihren Ermessensspielraum.

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020026.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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