RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0108

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/02/0109

Rechtssatz

Beabsichtigt eine Partei, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen, so ist sie zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung in besonderem Maße verpflichtet.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020108.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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