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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/03/0223 E 1. Februar 1984 RS 3Stammrechtssatz
Aus dem Gesetz kann eine Verpflichtung des zu Ablegung des Alkotestes Aufgeforderten dem einschreitenden Organ der Straßenaufsicht, das ihn zur Ablegung des Alkotestes auffordert, sofort die Gründe darzulegen, warum er den Test nicht durchführe, nicht abgeleitet werden (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009