Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Selbst wenn die Berufungsbehörde dem Besch ohne gesetzlichen Anlaß aufträgt, eine fehlende Begründung seiner Berufung nachzubringen, hätte dies ein subjektives Recht des Besch auf Sacherledigung seines außerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzten Rechtsmittels nicht begründen können (Hinweis E 23.10.1986, 86/02/0087). Eine nachgebrachte Begründung des Berufungsantrages des Besch ist daher unbeachtlich.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020070.X05Im RIS seit
29.08.1990