RS Vwgh 1990/8/29 90/02/0024

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Veröffentlicht am 29.08.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;

Rechtssatz

Die Untersuchung mit einem Atemalkoholmeßgerät ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen; es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020024.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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